Die 0,25-%-Regelung für Elektro-Firmenwagen: Ein umfassender Leitfaden

Wer ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen nutzt, muss einen geringen Steuersatz entrichten. Die 0,25-Prozent-Regelung wird voraussichtlich auch nach 2024 bestehen bleiben. Hier sind alle Fragen und Antworten.

Wer privat einen Dienstwagen mit reinem Verbrennungsmotor, Mild- oder Standard-Hybridantrieb fährt, diesen für private Zwecke verwendet und kein Fahrtenbuch führt, zahlt monatlich pauschal einen Prozentsatz des Brutto-Listenpreises als Steuer auf den daraus resultierenden geldwerten Vorteil. Diese Methode wird daher oft als „Ein-Prozent-Regelung“ bezeichnet. Der Steuersatz verringert sich auf 0,5 Prozent, wenn der Firmenwagen einen Plug-in-Hybriden oder ein Elektrofahrzeug darstellt. Bei reinen Elektroautos fallen die Steuern sogar noch niedriger aus: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen nur 0,25 Prozent entrichtet werden.

Wie hoch darf der Preis eines E-Autos sein, das mit 0,25 % besteuert wird?

Bis Ende 2023 war für die 0,25-Prozent-Regelung eine Preisgrenze von 60.000 Euro Brutto-Listenpreis festgelegt. Diese wurde für Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge zu Beginn des Jahres 2024 auf 70.000 Euro erhöht. Doch um den Absatz von kostspieligeren E-Autos ebenfalls zu fördern, gibt es Bestrebungen in der Bundesregierung, den Betrag auf 95.000 Euro anzuheben. Dies wurde im Bundeshaushalt für 2025 festgehalten, den das Bundeskabinett im Sommer genehmigte. Dadurch könnten zahlreiche Premium-Elektrofahrzeuge wie der Porsche Macan, der BMW i5 oder der Mercedes EQE SUV von der reduzierten Steuerabschreibung profitieren.

Ist die Regelung bereits genehmigt?

Nein, die endgültige Bestätigung der 95.000-Euro-Grenze steht noch aus. Formal muss der Bundeshaushalt noch vom Parlament genehmigt werden, was wohl nicht vor November 2024 geschehen wird. Im Falle einer Ablehnung bleibt es beim Wert von 70.000 Euro.

Ist die geplante Regelung zeitlich begrenzt?

Ja. Derzeit endet die 0,25-Prozent-Regelung zum Jahresende 2030. Falls die Preisgrenze auf 95.000 Euro angehoben wird, wird nach den aktuellen Planungen bereits im Dezember 2028 Schluss sein.

Gibt es weitere Änderungen?

Zusätzlich zur 95.000-Euro-Grenze umfasst der Regierungsentwurf eine Möglichkeit zur Sonderabschreibung von Elektrofahrzeugen. In dem 31-seitigen Beschluss heißt es wörtlich: „Für Unternehmen wird rückwirkend zum 1. Juli 2024 eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und ähnliche Nullemissionsfahrzeuge eingeführt“. Demnach dürfen gewerbliche Besitzer eines Elektroautos im ersten Jahr bereits 40 Prozent des Fahrzeugwertes abschreiben. Über die folgenden Jahre soll der Satz von 24 über 14 auf neun, sieben und schließlich sechs Prozent reduziert werden.

Warum liegt die Preisgrenze derzeit bei 70.000 Euro?

Die gegenwärtige Bundesregierung beabsichtigte ursprünglich, den Brutto-Listenpreis im Rahmen ihres „Wachstumschancengesetzes“ von 60.000 auf 80.000 Euro zu erhöhen. Dies sollte die „Nachfrage im Hinblick auf die Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität“ ankurbeln und „die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge realitätsnah“ widerspiegeln. In seiner Sitzung am Freitag (22. März 2024) hatte der Bundesrat das Gesetz verabschiedet. Mit dem Beschluss fand jedoch ein Kompromiss Eingang in das endgültige Gesetz. Die Preisgrenze wurde auf 70.000 Euro angehoben. Die Steuererleichterung für Dienstwagenfahrer gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.

Existieren nach wie vor Steuervergünstigungen für Hybridfahrzeuge?

Ja. Die neue Vorschrift umfasst auch Hybridfahrzeuge mit einer minimalen elektrischen Reichweite von 60 Kilometern und/oder einem CO₂-Ausstoß von höchstens 50 g/km. Die 0,5-Prozent-Regel findet nun also auch Anwendung auf PHEV-Modelle bis zu einem Wert von 70.000 Euro. Ab 2025 soll die elektrische Mindestreichweite auf 80 Kilometer angehoben werden.

Erfahren die Steuervergünstigungen breite Zustimmung?

Nein. Umwelt- und Sozialorganisationen haben bereits früh die Vorhaben der Bundesregierung kritisiert und deren Stilllegung während des Gesetzgebungsprozesses gefordert, da sie falsche Anreize schaffen und soziale Ungleichheit verstärken würden. Ihr Unmut dürfte angesichts der inzwischen geplanten Anhebung auf sogar 95.000 Euro weiterhin zunehmen.

Hinweis: In der Fotogalerie zeigen wir Ihnen die derzeit meistverkauften Elektrofahrzeuge auf dem deutschen Markt.

Zusammenfassung

Trotz eines Rückgangs bei den Verkaufszahlen kannten die Preise für E-Autos lange Zeit hauptsächlich eine Richtung: nach oben. Die Bundesregierung wollte diesem Trend Rechnung tragen, indem sie die 0,25-prozentige Besteuerung von Dienstfahrzeugen für teurere Elektroautos weiterhin zulassen wollte. Der Bundesrat hat mittlerweile das „Wachstumschancengesetz“ verabschiedet. Rückwirkend zum 1. Januar 2024 gilt eine Bemessungsgrenze von 70.000 Euro, obwohl viele E-Autos nach der hastigen Absage der BAFA-Förderprämie kurz vor Weihnachten 2023 – zumindest vorübergehend – preiswerter wurden.

Laut dem jüngsten Haushaltsbeschluss der Bundesregierung wird die Preisgrenze für Elektroautos voraussichtlich auf 95.000 Euro steigen. Dies kommt dann den Personen zugute, die privat ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen verwenden. Und natürlich den Automobilherstellern, die ein zusätzliches überzeugendes Argument in der Hand hätten, um die Preise ihrer elektrischen Modelle weiterhin hoch zu halten.